Betreiber
Gesetzliche Pflichten für Betreiber von Aufzugsanlagen
Nachdem Baumann Aufzüge Ihnen bei der Planung und gegebenenfalls bereits bei der Realisierung Ihres Aufzugs zur Seite stand, müssen Sie sich nun noch um weitere Aufgaben kümmern. Diese vom Gesetzgeber definierten Pflichten wollen wir Ihnen nachfolgend in Übersicht bringen.
Und auch hier biete Ihnen Baumann Aufzüge Unterstützung und Lösungen an. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Maßgeblich in
- dem Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
- der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und
- den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und weiterer relevanter Gesetzgebung wie
- dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 823
- …
Gemäß §2 ÜAnlG sind Betreiber natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben.
- Erstellung/ Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) und Umsetzung der Ergebnisse, hier ist auch die Cybersicherheit zu berücksichtigen
Rechtliche Grundlage: §4 ÜAnlG / §3 BetrSichV / TRBS 1111 / TRBS 1115-1 - Notrufeinrichtung berücksichtigen
Rechtliche Grundlage: Anhang 1, 4.1 BetrSichV / VDI 4705
Zwei-Wege-Notrufeinrichtung seit 01.01.21 verpflichtend - Notfallplan / Notbefreiungsanleitung erstellen (lassen)
Rechtliche Grundlage: Anhang 1, 4.1 BetrSichV / TRBS 3121 / VDI 4705 - Benennung der zur Prüfung befähigten Person (Aufzugwärter)
Rechtliche Grundlage: §2 BetrSichV / TRBS 1203 / VDI 3810 Blatt 6 - Technische Dokumentation / Betriebsanleitung einfordern und berücksichtigen
Umsetzung der Anforderungen aus der Betriebsanleitung (z.B. in der GBU berücksichtigen …)
Rechtliche Grundlage: Anhang 2, 3.3 BetrSichV / TRBS 3121 / VDI 3810 Blatt 6 - Beauftragung der Prüfung des Aufzugs vor erstmaliger Inbetriebnahme (PvI) durch ZÜS*
Rechtliche Grundlage: §7 ÜAnlG / §15 BetrSichV
*Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) wie TÜV, Dekra und GTÜ.
Das kann Baumann Aufzüge für Sie übernehmen!
- Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben (siehe Technische Dokumentation / Betriebsanleitung)
Rechtliche Grundlage: §5 ÜAnlG / §10 BetrSichV / TRBS 1112
(z.B. wiederkehrender Ölwechsel, …) - Regelmäßige Kontrolle der Anlage
Rechtliche Grundlage: §7 ÜAnlG / §2 BetrSichV / TRBS 3121 - Anmeldung bzw. Beauftragung der wiederkehrenden Prüfungen durch ZÜS
Rechtliche Grundlage: §7 ÜAnlG /§16 BetrSichV / TRBS 1201-4 - Zugang zum Aufzug gewähren (z.B. ZÜSen)
Rechtliche Grundlage: TRBS 3121 3.1 (3) - Abnahmen durch ZÜS nach bestimmten Umbaumaßnahmen
Rechtliche Grundlage: TRBS 1201-4 (Übernahme ehemals TRBS 1121 – „Umbaukatalog“) - Aufbewahrung der Anlagendokumentation mit Prüfberichten am Betriebsort
Rechtliche Grundlage: TRBS 1201-4, Ordnungsprüfung
Hinweis: Weiterleitung von Prüfberichten an Wartungsfirma mit Bitte, Berichte vor Ort abzuheften - Gewährleistung der Notbefreiung bei Einschluss von Personen
Rechtliche Grundlage: Anhang 1, 4.1 BetrSichV / TRBS 3121 / TRBS 2181 / VDI 3810-6 / VDI 4705 - Unfall- und Schadensanzeige machen
Rechtliche Grundlage: §27 ÜAnlG / §19 BetrSichV / Bußgeldkatalog
Das kann Baumann Aufzüge für Sie übernehmen!
Die Wahrung der einschlägigen Regeln zahlt sich gleich doppelt aus: Der zuverlässige Betrieb Ihrer Anlage wird gewährleistet und Sie sind vor unanagenehmen Überraschungen gefeit.
Der Bußgeldkatalog (LV 62) zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) startet mit € 1.000,- und ist nach oben mit einem Höchstsatz von € 100.000,- begrenzt. Natürlich werden alle Tatbestände aufsummiert und jeweils pro Aufzug erhoben. Eine fehlende GBU (€ 3.000,-) und ein fehlender Notfallplan (€ 1.000,-) kosten dann € 4.000,- je Aufzug!
Keine Sorge: Baumann Aufzüg unterstützt Sie umfassend!
Bekommt man durch die Leitlinien (LV 35) zur Betriebssicherheitsverordnung und wie gewohnt durch Ihren kompetenten Ansprechpartner – Baumann Aufzüge!
*Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) wie TÜV, Dekra und GTÜ.