Was bedeutet die Novellierung für den Betrieb von Aufzugsanlagen?
Seit 1. Juni 2015 gilt die Novellierung der BetrSichV. Sie bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, welche Auswirkungen auf den Betrieb von Aufzugsanlagen haben.
Die BetrSichV betrifft ausschließlich sogenannte „überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen“. Als solche gelten alle Aufzüge zur Personenbeförderung (z.B. PKW-Aufzüge, Lastenaufzüge, Personenaufzüge, etc.).
Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung sind dagegen als Arbeitsmittel definiert.
Notfallplan ist Pflicht
Mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten, also bis zum 31.05.2016, ist zu jeder Aufzugsanlage ein Notfallplan anzufertigen und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen.
Für Neuanlagen, die ab dem 01.06.2016 in Betrieb gehen, muss der Notfallplan dem Notdienst bereits vor der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage vorliegen.
Gibt es keinen Notdienst, muss der Notfallplan beim Aufzugswärter bzw. bei der „benannten Person“ hinterlegt werden.
Als Hilfestellung finden Sie hier einen Muster-Notfallplan. Diesen können Sie einfach mit Ihrem Computer ausfüllen, ausdrucken und verwenden.